Häusliche Krankenpflege nach § 132a SGB V
Ist eine Krankenhausbehandlung geboten, aber nicht ausführbar oder soll ein bestehender Krankenhausaufenthalt verkürzt, beziehungsweise ein na-hender Krankenhausaufenthalt vermieden werden, so umfasst die häusliche Krankenpflege im Einzelfall die notwendige Behandlungs- und Grundpflege sowie die häusliche Versorgung. Die von unserem Pflegedienst gemäß ärtzlicher Anordnung erbrachte Behandlungspflege erfolgt mit dem Ziel der Heilung einer bestehenden Krankheit, der Verhütung der Verschlimmerung einer bestehenden Erkrankung oder der Linderung von Krankheitsbe-schwerden.